Betriebs- und Benutzungsordnung für die Erddeponie „Kohltal
in Pfronstetten

 

Aufgrund

 

-          § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.F. vom 24.07.2000 (GBL. 2000, 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098),

-          §§ 2, 13, 14 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) i.d.F. vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249),

-          §§ 2, 6, 13, 15, 16, 17, 20, 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) i.d.F. vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.10.2020 (BGBl. I S. 2232),

-          § 6 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG) i.d.F. vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233)

-          der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) i.d.F. vom 27.04.2009 (BGBl. I Nr. 22, S. 900), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 30.6.2020 (BGBl. I S. 1533),

-          § 1 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Reutlingen und der Gemeinde Pfronstetten über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt vom 26.11.1990 / 27.11.1990

 

hat der Gemeinderat am 13.04.2022 folgende Betriebs- und Benutzungsordnung über die Entsorgung von Erdaushub auf der Erddeponie „Kohltal“ in Pfronstetten beschlossen:

 

§ 1 – Geltungsbereich

Die Gemeinde Pfronstetten betreibt auf der Grundlage dieser Betriebs- und Benutzungsordnung die Erddeponie „Kohltal“ in Pfronstetten, nachstehend als „Erddeponie“ bezeichnet. Grundlage für den Betrieb ist die abfall-, wasser- und naturschutzrechtlichen Genehmigung des Landkreises Reutlingen vom 19.05.2008 (Az. 33/31).

§ 2 - Zugelassene Abfallarten

(1)   Auf der Erddeponie darf nur unbelasteter Bodenaushub (Erde und Steine), EAK-Schlüssel 170504 und 200202 angeliefert werden, soweit dieser auf einem Grundstück im Gemeindegebiet angefallen ist und keine Verwertung an anderer Stelle möglich ist. Der Zuordnungswerte Z 0 (Bodenaushub) darf nicht überschritten werden.

(2)   Grundsätzlich nicht zugelassen ist Bodenaushub von

-          kontaminierten Industrie- und Gewerbeflächen,

-          durch Leckagen oder Unfälle von Transporten wassergefährdeter Stoffe entstandenen Schadensbereichen,

-          Altlastensanierungsmaßnahmen,

-          mit belasteten Flusssedimenten kontaminierten Überschwemmungsgebieten,

-          Bodenbehandlungsanlagen,

-          Gewässerunterhaltungsmaßnahmen (insbesondere belastete Sedimente),

-          Flächen, auf denen Abwässer verrieselt oder belastete Schlämme ausgebracht wurden (gilt nicht für Klärschlämme die gemäß Klärschlammverordnung auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wurden),

-          sonstigen Verdachtsflächen.

Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Abfallerzeuger eine Schadstoffbelastung mittels Gutachten ausschließen kann.

(3)   Das Deponiepersonal ist berechtigt, Boden der Klasse 1 (Oberboden) und Klasse 2 (fließende Bodenarten) der DIN 18300 zurückzuweisen.

(4)   Das Betriebspersonal ist außerdem berechtigt, auch zugelassenen Erdaushub zurückzuweisen, falls Betriebsstörungen eingetreten oder zu befürchten sind (z.B. durch technische Störungen, Personalengpässe, Witterungsverhältnisse).

(5)   Das angelieferte Material muss frei von umwelt- und gesundheitsschädlichen Beimengungen sein. Es darf keine Fremdkörper (z.B. Kunststeine, Glas, Metalle oder Kunststoffe) enthalten. Unzulässig ist außerdem die Ablagerung Holz, Stroh, Heu, Gras, Gartenabfällen, Wurzelstöcken, oder von Stoffen, die bei einer eventuellen Durchnässung die Stabilität der Auffüllung gefährden können.

(6)   Ausnahmsweise darf auf Anweisung des Betreibers zur innerbetrieblichen Wegeherstellung im bautechnisch notwendigen Umfang sortierter Bauschutt aus kontrolliertem Rückbau (z.B. Beton oder Ziegel, EAK-Schlüssel 170101 und 170102) angeliefert werden, soweit dieses Material auf einem Grundstück im Gemeindegebiet angefallen ist und keine Verwertung an anderer Stelle möglich ist. Der Zuordnungswerte Z 1.1 (sortierter Bauschutt) darf nicht überschritten werden.

(7)   Bestehen Zweifel darüber, ob das angelieferte Material zur Entsorgung zugelassen ist, kann dessen Annahme verweigert werden, bis der Benutzer den Nachweis der Zulässigkeit erbracht hat.

(8)   Zurückgewiesenes Material ist vom Anlieferer auf eigene Kosten vom Gelände der Erddeponie zu entfernen. Der Ersatz von Kosten für Aufwendungen, die aufgrund einer Zurückweisung entstehen, ist ausgeschlossen

§ 3 – Nutzungs- und Zutrittsberechtigung

(1)   Zur Nutzung und damit zur Anlieferung berechtigte Abfallerzeuger sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Mieter und Pächter von Grundstücken im Bereich der Gemeinde Pfronstetten, auf denen Erdaushub anfällt. Sie können Dienstleister mit der Anlieferung beauftragen.

(2)   Abfallerzeuger und Anlieferer anerkennen die Vorgaben dieser Betriebs- und Benutzungsordnung sowie die der Gemeinde bzw. des beauftragten Personals (Betriebspersonal) und haben diese zu beachten.

(3)   Zutrittsberechtigt sind neben dem Betriebspersonal nur Anlieferer, die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Kinder und Jugendliche dürfen die Erddeponie nur in Begleitung Erwachsener betreten, Eltern haften für ihre Kinder.

§ 4 – Anlieferung und Einbau

(1)   Über die aktuell gegebene Aufnahmekapazität entscheidet die Gemeinde als Betreiber nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Kapazitätsengpässen kann sie Anlieferungen abweisen.

(2)   Vor jeder ersten Anlieferung aus einer Maßnahme hat der Anlieferer eine vollständig ausgefüllte Anlieferungserklärung vorzulegen. Der Vordruck der Anlieferungserklärung ist bei der Gemeinde erhältlich, darin ist insbesondere anzugeben:

-          Abfallerzeuger

-          Anlieferer

-          Herkunft, Art und Menge des Bodenaushubs,

-          Datum und Unterschrift des Auftraggebers

-          Datum und Unterschrift des Anlieferers.

(3)   Das Betriebspersonal ist berechtigt, zur Überprüfung der Ladungen Sichtkontrollen durchzuführen. Materialien, das nicht den Vorgaben des § 2 entspricht, werden zurückgewiesen. Gelangt dennoch Material auf die Deponie, das nicht den Vorgaben des § 2 entspricht, sind der Abfallerzeuger und der Anlieferer verpflichtet, dieses auf eigene Kosten aufzuladen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Betriebspersonal ist befugt, Proben der zurückgewiesenen Materialien sicherzustellen. Der Betreiber behält sich vor, die zuständige Behörde von diesem Vorgang in Kenntnis zu setzen.

(4)   Die Erddeponie darf nur auf dafür vorgesehenen Verkehrsflächen und mit angemessener Geschwindigkeit befahren werden. Die entsprechenden Verkehrsflächen sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

(5)   Das angelieferte Material ist im vom Betriebspersonal vorgegebenen Bereich abzuladen.

(6)   Beim Rückwärtsfahren hat sich der Fahrer davon zu überzeugen, dass sich im Fahrbereich keine Personen oder Hindernisse befinden. Nötigenfalls hat er sich eines Einweisers zu bedienen.

(7)   Das Durchsuchen oder Mitnehmen von anderem Erdaushub ist nicht erlaubt.

(8)   Vor dem Verlassen der Deponie sind die Fahrzeuge so zu reinigen, dass die Verschmutzungen öffentlicher Straßen und Wege unterbleibt. Entstehende Verschmutzungen auf den Zu- und Abfahrtswegen sind vom Anlieferer unverzüglich zu beseitigen. Unterbleibt dies, dann der Betreiber dies auf Kosten des Anlieferers selbst vornehmen oder Dritte damit beauftragen.

§ 5 – Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden von der Gemeinde festgelegt und in geeigneter Weise bekanntgemacht.

§ 6 – Haftung

(1)   Das Betreten und Befahren der Erddeponie erfolgt auf eigene Gefahr.

(2)   Für Schäden haftet grundsätzlich der Verursacher.

(3)   Der Betreiber haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Betriebspersonals oder von Beauftragten des Betreibers verursacht werden. Verletzte oder Geschädigte haben sich unverzüglich beim Betriebspersonal zu melden. Bei Schäden, die durch Beachtung dieser Betriebs- und Benutzungsordnung bzw. der Anordnung des Betriebspersonals nicht entstanden wären, ist eine Haftung des Betreibers und des Betriebspersonals ausgeschlossen.

(4)   Eine Haftung des Betreibers für Schäden, die durch Dritte oder Tiere entstehen, ist ausgeschlossen.

§ 7 – Verstöße

Bei Verstößen gegen diese Betriebs- und Benutzungsordnung bzw. gegen die Anweisungen des Betriebspersonals kann gegen einzelne Abfallerzeuger oder Anlieferer ein Nutzungsverbot ausgesprochen werden.

§ 8 – Inkrafttreten

Diese Betriebs- und Benutzungsordnung tritt am 01.05.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Benutzungsordnung für die Bodenaushub- und Bauschuttdeponie Kohltal Pfronstetten“ (Fassung mit Inkrafttreten zum 01.04.1999) außer Kraft.

 

Pfronstetten, den 13.04.2022

 

gez. Reinhold Teufel

Bürgermeister

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Pfronstetten, Hauptstraße 25, 72539 Pfronstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich geltend gemacht hat.

 

Hinweis:

Die Bekanntmachung erfolgte im Mitteilungsblatt vom 28.04.2022