Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Die Gemeinde Pfronstetten erhebt für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren.

(2) Für Amtshandlungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, insbesondere für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, für die Abteilung wesentlicher Daten für die Wertermittlung, für Richtwertauskünfte und Auskünfte über die ermittelten wesentlichen Daten werden nach den Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung der Gemeinde Pfronstetten erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner, Haftung

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Erstellung des Gutachtens beauftragt oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Gebührenschuldner haftet, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gutachterausschuss übernommen hat; dies gilt auch für denjenigen, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

§ 3 Gebührenhöhe

Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem ermittelten Wert:

 

Festgestellter Sachwert:

Honorar

bis 25.565 €

225 €

über 25.565 € bis 50.000 €

323 €

über 50.000 € bis 75.000 €

437 €

über 75.000 € bis 100.000 €

543 €

über 100.000 € bis 125.000 €

639 €

über 125.000 € bis 150.000 €

725 €

über 150.000 € bis 175.000 €          

767 €

über 175.000 € bis 200.000 €          

860 €

über 200.000 € bis 225.000 €

929 €

über 225.000 € bis 250.000 €          

977 €

über 250.000 € bis 300.000 €          

1.071 €

über 300.000 € bis 350.000 €

1.149 €

über 350.000 € bis 400.000 €

1.207 €

über 400.000 € bis 450.000 €

1.266 €

über 450.000 € bis 500.000 €

1.318 €

über 500.000 € bis 750.000 €

1.563 €

über 750.000 € bis 1.000.000 €

1.776 €

über 1.000.000 € bis 1.250.000 €

1.981 €

über 1.250.000 € bis 1.500.000 €

2.164 €

 

Besondere Leistungen werden separat über ein entsprechendes Zeithonorar zu folgenden Stundensätzen abgerechnet:

 

Ingenieur oder vgl. Verwaltungskraft

60,00 €

Techniker oder vgl. Verwaltungskraft

40,00 €

 

Diesbezügliche Leistungen bedürfen der vorherigen Absprache mit dem Auftraggeber.

§ 4 Rücknahme des Antrages

Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zurückgenommen, bevor der Gutachterausschuss einen Beschluss über den Wert des Gegenstandes gefasst hat, so wird eine Gebühr nach dem Bearbeitungsstand von bis zu 90% der vollen Gebühr erhoben.

§ 5 Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen

(1) Werden mit Zustimmung des Antragstellers besondere Sachverständige bei der Wertermittlung zugezogen, so hat der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Auslagen neben den Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten.

(2) Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß übersteigen, sind sie neben der Gebühr zu ersetzen.

(3) Für die Erstattung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 6 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung, in den Fällen des § 4 mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung. Die Gebühr wird einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 7 Übergangsbestimmungen

Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung beantragt wurden, gilt die bisherige Gebührensatzung.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung  in Kraft, gleichzeitig tritt die Gutachterausschussgebührensatzung vom 11. Juli 1995 mit allen Änderungen außer Kraft.