Benutzungs- und Gebührenordnung für die Albhalle Pfronstetten

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten am 21.01.2015 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Albhalle Pfronstetten beschlossen:


A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Albhalle Pfronstetten mit allen Nebenräumen. Hierbei handelt es sich um gemeindeeigene Veranstaltungsräume, die als öffentliche Einrichtungen im Eigentum der Gemeinde Pfronstetten stehen. Mit dem Betreten des Gebäudes unterwerfen sich alle Nutzer und Besucher dieser Benutzungsordnung und allen weiteren von der Gemeinde oder entsprechend Berechtigten getroffenen Anordnungen.

§ 2 - Zweckbestimmung

(1) Die Räume in der Albhalle dienen dem sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde; insbesondere dienen sie zur Abhaltung von Sportunterrichtsstunden der örtlichen Schule und des Kindergartens. Außerhalb der hierfür beanspruchten Zeiten sind

-         Proben und Übungsabenden der örtlichen Vereine und Vereinigungen,

-         sportliche, kulturelle, kirchliche und andere Veranstaltungen,

-         Veranstaltungen und Kurse der örtlichen Bildungsträgern,

-         private Veranstaltungen.

möglich.

(2) Die örtlichen Vereine und Vereinigungen sowie Bürger der Gemeinde Pfronstetten haben nach Maßgabe dieser Satzung einen Anspruch auf Nutzung der Albhalle. Darüber hinaus kann die Gemeindeverwaltung auch sonstigen Institutionen oder Privatpersonen die Nutzung gestatten.

§ 3 - Hausrecht

Das Hausrecht obliegt grundsätzlich der Gemeinde Pfronstetten, vertreten durch den Bürgermeister oder den jeweiligen Hausmeister. Sie haben jederzeit ein Zutrittsrecht zu allen Räumlichkeiten, ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. In ihrer Abwesenheit  ist der berechtigte Nutzer gegenüber Dritten zur Ausübung des Hausrechts berechtigt.

§ 4 - Allgemeine Ordnungsvorschriften

(1) Die Einrichtungen sowie die Geräte und Ausstattungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Vorgefundene Schäden oder Mängel sowie und selbst verursachte Schäden sind gegebenenfalls unter Angabe des Verursachers unverzüglich dem Hausmeister oder der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Benutzungen, bei denen über das normale Maß der Abnutzung hinausgehende Beanspruchungen oder Beschädigungen zu erwarten sind, sind zu unterlassen.

(2) Nutzereigene Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegenständen dürfen nur mit Zustimmung des Hausmeisters oder der Gemeindeverwaltung genutzt werden. Dies gilt auch für Sport- und Übungsgeräte. Die Gemeinde übernimmt hierfür keine Haftung.

(3) Die Zugänge zum Gebäude sind grundsätzlich geschlossen zu halten.

B. Nutzung der Albhalle für sportliche und schulische Zwecke

§ 5 - Erlaubnis, Belegungsplanung

(1) Die Nutzung der Albhalle für sportliche Zwecke bedarf grundsätzlich der Erlaubnis.

(2) Die Nutzer der Albhalle (Schule, Kindergarten und die örtlichen Sport treibenden Vereine und Vereinigungen) erstellen einen Belegungsplan, in dem regelmäßig stattfindende Übungsstunden aufgeführt sind. Bei Terminüberschneidungen bzw. Unstimmigkeiten entscheidet die Gemeindeverwaltung nach billigem Ermessen über die Belegung.

(3) Im Belegungsplan ist für jede Übungseinheit der verantwortliche Übungsleiter anzugeben. Diese erhalten von der Gemeindeverwaltung gegen Empfangsnachweis die benötigten Schlüssel.

(4) Mit der Anzeige des Belegungsplans bzw. entsprechender Änderungen bei der Gemeindeverwaltung wird für die angegeben Übungsstunden die Erlaubnis nach Abs. 1 allgemein erteilt. Für alle nicht im Belegungsplan ausgewiesenen Nutzungen ist die Erlaubnis mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu beantragen.

§ 6 - Ordnungsvorschriften für den Sportbetrieb

(1) Die im Belegungsplan angegebenen  Nutzungszeiten sind einzuhalten. Der Übungsbetrieb der vorhergehenden oder nachfolgenden Nutzer darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Nutzung ist nur bei Anwesenheit des Übungsleiters gestattet. Diesem obliegt das Öffnen und Schließen des Gebäudes und der benötigten Nebenräume, dieser hat außerdem für Ordnung in der Halle und in allen benutzten Nebenräumen zu sorgen.

(3) In der Halle dürfen nur saubere Sportschuhe mit hellen, nicht abfärbenden Sohlen getragen werden. Schuhe mit Noppen, Stollen oder Spikes sind nicht erlaubt.

(4) Zum Umkleiden sind die dafür bestimmten Umkleideräume zu benutzen. Dort ist der Verzehr von Speisen und Getränken nicht erlaubt. Die Duschräume dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.

(5) Der Übungsleiter hat für eine ordnungsgemäße Nutzung Sorge zu tragen.  Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass

-         die Beleuchtung nur im notwendigen Umfang eingeschaltet wird

-         beim Duschen auf sparsamen Wasserverbrauch geachtet wird und die Abläufe freigehalten werden,

-         nach Beendigung des Übungsbetriebs sämtliche Türen und Fenster sowie Wasserhähne geschlossen und die Lichter ausgeschaltet sind.

(6) Die in den Geräteräumen untergebrachten Schränke sind grundsätzlich verschlossen zu halten. Die Entnahme von Geräten ist nur den hierfür ausdrücklich befugten Personen gestattet. Die Geräte dürfen nur nach Freigabe durch den Übungsleiter benutzt werden.

(7) Zur Schonung der Geräte und des Fußbodens sind sämtliche rollbaren Geräte zu rollen, alle anderen zu tragen. Das Schleifen von Turngeräten ist nicht gestattet. Bewegliche Gegenstände sind nach dem Gebrauch wieder an ihre Plätze zu bringen.

(8) Es dürfen nur solche Übungen und Spiele durchgeführt werden, bei denen eine Beschmutzung oder Beschädigungen des Gebäudes und der Ausstattung ausgeschlossen ist. Gewichtheben, Kugelstoßen und andere sportliche Tätigkeiten, die geeignet sind, am Hallenboden, Hallenwänden oder anderen Einrichtungen Beschädigungen hervorzurufen, sind untersagt. Bei Ballspielen dürfen nur Hallenbälle verwendet werden, die nicht gefettet sind und nicht im Freien verwendet werden.

(9) Geräte, die für die Benutzung in Räumen bestimmt sind, dürfen außerhalb der Halle nur mit Zustimmung des Hausmeisters benutzt werden.

C. Nutzung der Albhalle für sonstige Zwecke

§ 7 - Verwaltung, Belegungsplanung

(1) Die Verwaltung für nichtsportliche Nutzungen erfolgt durch die Gemeindeverwaltung Pfronstetten, dort wird auch der Belegungsplan geführt.

(2) Eine beabsichtigte Nutzung der Veranstaltungsräume ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Nutzung, bei der Gemeindeverwaltung anzumelden.

(3) Die verbindliche Zusage einer Nutzung der Veranstaltungsräume erfolgt durch Abschluss einer Nutzungsvereinbarung (§ 8).

§ 8 - Nutzungsvereinbarung

(1) Die Gemeindeverwaltung schließt mit Nutzern jeweils eine Nutzungsvereinbarung ab. Die Veranstaltungsräume dürfen nur im darin genannten Zeitraum und zum vereinbarten Zweck benutzt werden. Eine Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. Der Verkauf von Waren ist nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig, hiervon sind zum sofortigen Verzehr bestimmte Getränke und Speisen ausgenommen.

(2) Die Nutzung der Veranstaltungsräume erfolgt nach Maßgabe dieser Benutzungs- und Gebührenordnung, der Nutzungsvereinbarung und gegebenenfalls weitergehender Anweisungen der Gemeindeverwaltung oder des Hausmeisters.

(3) Die entsprechenden Regelungen sind für alle Personen verbindlich, die sich im Gebäude oder dem dazugehörenden Umgebungsbereich aufhalten. Der Nutzer ist für die Einhaltung dieser Regelungen verantwortlich.

(4) Weitergehende Genehmigungen (z.B. gaststättenrechtliche Erlaubnis bei öffentlichen Veranstaltungen o.ä.) sind vom Nutzer selbst zu beantragen, sie sind ausdrücklich nicht in der Nutzungsvereinbarung enthalten. Dies gilt auch für die Anmeldung bei der GEMA.

(5) Bei Verstößen hat die Gemeinde das Recht, einzelne Besucher sofort von der Benutzung der Veranstaltungsräume auszuschließen oder die Veranstaltung zu beenden. In diesem Fall ist der Nutzer für die Durchsetzung entsprechender Anweisungen verantwortlich.

(6) Die Gemeinde ist berechtigt, vor Abschluss einer Nutzungsvereinbarung eine Sicherheitsleistung in Form einer Kaution  bzw. den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu verlangen.

§ 9 - Rücktritt vom Vertrag

(1) Der Nutzer ist zum Rücktritt vom Vertrag nur aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ihm die Benutzung der Veranstaltungsräume durch höhere Gewalt nicht möglich ist oder er es nicht selbst zu vertreten hat, dass er die Veranstaltungsräume nicht benutzen kann. Er hat der Gemeinde einen Ersatz der entstandenen Kosten zu leisten. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn für die Gemeinde die Möglichkeit besteht, die Räume zum vereinbarten Termin anderweitig zu vergeben.

(2) Die Gemeinde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

1.      die Benutzung der Veranstaltungsräume durch höhere Gewalt, den Ausfall von technischen Einrichtungen oder sonstigen, unvorhergesehenen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen nicht oder nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt möglich ist,

2.      die Bestimmungen dieser Ordnung nicht eingehalten oder aufgrund dieser Ordnung geforderte Nachweise nicht geführt bzw. vorgelegt werden können,

3.      nachträgliche Umstände eintreten, bei deren rechtzeitiger Kenntnis die Gemeinde die Benutzung der Halle nicht erlaubt hätte,

4.      Umstände eintreten, die aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen.

5.      das Benutzungsentgelt einschließlich einer eventuellen Kaution nicht oder nicht vollständig bezahlt worden ist.

6.      die Halle aus eigenem zwingendem Grund für andere Zwecke benötigt wird.

Eine Ersatzpflicht der Gemeinde für Auslagen und entgangene Einnahmen des Nutzers wird ausgeschlossen.

§ 10 - Übernahme und Vorbereitung der Veranstaltungsräume

(1) Zum in der Nutzungsvereinbarung festgelegten Zeitpunkt erfolgt eine Übergabe der Veranstaltungsräume durch den Hausmeister oder einen sonstigen Beauftragten an den Nutzer.

(2) Im Rahmen dieser Übergabe wird der Bestand und Zustand der Einrichtungs- (z.B. Tische, Stühle, Küche) sowie Ausstattungsgegenstände (z.B. Geräte, Geschirr, Gläser) überprüft. Fehlbestände oder erkennbar vorhandene Beschädigungen werden im Übergabeprotokoll dokumentiert. Der Nutzer ist darüber hinaus verpflichtet, die Veranstaltungsräume sowie die vorhandenen Ausstattungsgegenstände und Gerätschaften vor Beginn der Veranstaltung auf erkennbare Schäden hin zu überprüfen, welche die Verkehrssicherheit gefährden. Der Hausmeister ist über entsprechende Feststellungen unverzüglich zu informieren. Die Veranstaltungsräume gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn im Rahmen der Übergabe keine gegenteilige Feststellung getroffen wird.

(3) Außerdem erfolgt im Rahmen der Übergabe eine Einweisung in die Gebäudetechnik (Beleuchtung, Beschallung, zur Nutzung bereitgestellte technische Geräte). Der Nutzer hat sicherzustellen, dass die Bedienung dieser Anlagen nur durch Personen erfolgt, die bei der Einweisung zugegen waren. Die Bedienung der sonstigen technischen Einrichtungen erfolgt ausschließlich durch den Hausmeister.

(4) Der Auf- und Abbau der vorhandenen Möblierung obliegen dem Nutzer. Die im Bestuhlungsplan eingetragenen Mindestabstände der Tisch- und Stuhlreihen dürfen dabei nicht unterschritten werden, ebenso darf die im Bestuhlungsplan angegebene Maximalzahl der Sitzplätze nicht überschritten werden.

(5) Dekorationen und besondere Aufbauten dürfen nur in Absprache mit dem Hausmeister und nicht in unmittelbarer Nähe der Beleuchtungsanlagen angebracht werden. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Die Befestigung darf nicht durch Nägel oder Schrauben erfolgen, ebenso sind Klebestreifen untersagt, welche die Wandbeschichtung beschädigen bzw. nicht mehr ablösbar sind. Fluchtwege und Türöffnungen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Pyrotechnische Erzeugnisse dürfen nicht verwendet werden, offenes Feuer mit Ausnahme von Kerzen in geeigneten Gefäßen ist untersagt.

(6) Die Anbringung von Werbeanlagen im und am Gebäude sowie im Außenbereich ist nur in Absprache mit dem Hausmeister zulässig.

(7) Der Nutzer hat für den Ordnungsdienst Personen in ausreichender Zahl vorzuhalten, mindestens jedoch zwei Personen.

(8) Die Besucherhöchstzahlen entsprechend den brandschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu einzuhalten.

§ 11 - Durchführung von Veranstaltungen

(1) Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass von der Veranstaltung keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die guten Sitten ausgeht und die geltenden Hygienevorschriften eingehalten werden.

(2) Die Anlieferung vorbereiteter Lebensmittel zur Verköstigung der Besucher (Catering) ist durch einen beliebigen, vom Nutzer frei wählbaren Anbieter möglich. Die Gemeindeverwaltung behält sich vor, einzelne Anbieter auszuschließen, wenn diese gegen die einzuhaltenden Regelungen verstoßen.

(3) Bei Veranstaltungen, die unter das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz) fallen, ist der Nutzer für die Einhaltung und Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Die Nachtruhe im Umgebungsbereich der Albhalle ist zu gewährleisten.

(4) Das Rauchen im Gebäude, das Mitbringen von Tieren sowie des Besteigen von Tischen und Stühlen ist nicht gestattet.

(5) Der Zutritt zu den Nebenräumen (z.B. Lager, Technik) ist nur dem Nutzer, nicht aber den sonstigen Besuchern gestattet.

(6) Fundsachen sind beim Hausmeister oder bei der Gemeindeverwaltung abzugeben.

(7) Bei mehrtägigen Veranstaltungen bzw. Nutzungen hat der Nutzer die notwendigen Reinigungsarbeiten in den Veranstaltungsräumen sowie in den Nebenräumen (z.B. Foyer, Küche, WC) selbst vorzunehmen.

(8) Fahrzeuge dürfen nur auf ausgewiesenen Parkplätzen oder im Straßenraum entsprechend den gesetzlichen Vorschriften abgestellt werden. Ausgewiesene Feuergassen sind freizuhalten.

§ 12 - Rückgabe der Veranstaltungsräume

(1) Zum in der Nutzungsvereinbarung festgelegten Zeitpunkt erfolgt die Rückgabe der Veranstaltungsräume durch den Nutzer an den Hausmeister oder einen sonstigen Beauftragten.

(2) Wertstoffe und Abfälle sind vom Veranstalter selbst ordnungsgemäß zu entsorgen. Für bei der Rückgabe noch vorhandene Wertstoffe und Abfälle wird im Rückgabeprotokoll eine Entsorgungspauschale vermerkt und dem Nutzer in Rechnung gestellt.

(3) Alle benutzten Räume (einschließlich WC) sind besenrein, die vorhandenen Einrichtungen und Ausstattungen in einwandfreiem und sauberem Zustand zu übergeben. Bei darüber hinausgehenden Verschmutzungen kann ein Zuschlag für erhöhten Reinigungsaufwand festgesetzt werden. Dieser wird im Rückgabeprotokoll vermerkt und dem Nutzer in Rechnung gestellt.

(4) Im Rahmen der Rückgabe wird erneut der Bestand und Zustand der Einrichtungs- (Tische, Stühle, Küche) sowie Ausstattungsgegenstände (Geräte, Geschirr, Gläser usw.) überprüft. Fehlbestände oder erkennbar vorhandene Beschädigungen werden im Rückgabeprotokoll dokumentiert, die zur Reparatur bzw. Wiederbeschaffung entstehenden Kosten werden dem Nutzer in Rechnung gestellt.

§ 13 - Haftung

(1) Die Gemeinde überlässt die Einrichtungen und Geräte der Veranstaltungsräume zur bestimmungsgemäßen Benutzung in dem Zustand, indem sie sich befinden, auf eigene Verantwortung und Gefahr des Nutzers. Bei Unfällen tritt eine Haftung der Gemeinde nur ein, wenn ein Verschulden der Gemeinde oder ihrer Bediensteten nachgewiesen wird. Für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertsachen, abgestellten Fahrzeugen und sonstigem Privateigentum wird nicht gehaftet.

(2) Der Nutzer haftet gegenüber der Gemeinde für alle Schäden, die im Rahmen der Veranstaltung auftreten und die von ihm oder sonstigen Anwesenden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden. Er ist verpflichtet, auftretende Schäden spätestens bei der Rückgabe dem zuständigen Hausmeister oder der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Die Gemeinde ist berechtigt, diese Schäden auf Kosten des Nutzers beseitigen oder beheben zu lassen.

(3) Der Nutzer stellt außerdem die Gemeinde von eigenen oder Haftungsansprüchen seiner Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen, den Geräten, den Zugangswegen zu den Räumen und Anlagen oder den Parkplätzen stehen.

D. Benutzungsgebühren

§ 14 - Benutzungsgebühren und Kostenersätze

Für die Benutzung der Albhalle werden Benutzungsgebühren und Kostenersätze erhoben, die vom Gemeinderat durch Beschluss festgelegt werden. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der abzuschließenden Nutzungsvereinbarungen.

§ 15 - Abweichende Benutzungsgebühren

(1) Nutzungen für schulische Zwecke sind von den Gebühren und Kostenersätzen allgemein befreit. Gleiches gilt für Nutzungen für sportliche Zwecke, sofern diese im Belegungsplan aufgeführt sind. Bei sonstigen Nutzungen für sportliche Zwecke entscheidet die Gemeindeverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Befreiung.

(2) In begründeten Einzelfällen kann die Gemeindeverwaltung außerdem abweichende Gebühren und Pauschalen festsetzen oder auf eine Festsetzung verzichten.

E. Schlussvorschriften

§ 16 - Zuwiderhandlungen

(1) Bei Verstößen gegen die Benutzungs- und Gebührenordnung können Nutzer zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Albhalle ausgeschlossen oder zur sofortigen Räumung verpflichtet werden. Die Zahlungspflicht für die Benutzungsgebühr und sonstige Kosten bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Inhaber des Hausrechts (§ 3) ist befugt, Personen, welche

a)      die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder die Ruhe stören,

b)      andere Besucher belästigen,

c)      die Einrichtungen beschädigen oder verunreinigen,

d)      trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen,

e)      Anordnungen nicht Folge leisten,

aus dem Gebäude zu entfernen. Widerstand zieht Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.

§ 17 - Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Albhalle Pfronstetten  vom 11.12.2003 außer Kraft.

Pfronstetten, den 22.01.2015

Gez. Reinhold Teufel
Bürgermeister

 

Benutzungsgebühren für die Albhalle Pfronstetten (ohne Vereinsraum)

Entsprechend § 14 der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Albhalle Pfronstetten vom 21.01.2015 hat der Gemeinderat am 21.01.2015 die Benutzungsgebühren für die Albhalle wie folgt festgelegt:

Bei Nutzung der Halle durch örtliche Vereine, Kirchen und politische Parteien, sowie bei Familien- und Betriebsfeiern werden folgende Gebühren erhoben:

Der sportliche Übungsbetrieb, Wettkämpfe, Turniere und sonstige sportliche Veranstaltungen von Vereinen der Gemeinde Pfronstetten sind kostenlos. Für die sonstigen Veranstaltungen mit Bewirtschaftung und Nutzung aller Nebenräume (außer Vereinsraum) werden folgende Gebühren festgesetzt:

 

Veranstaltungen von Vereinen oder Kirchengemeinden der Gemeinde Pfronstetten

100,00 €/Tag

Familienfeiern (Einwohner von Pfronstetten)

200,00 €/Tag

Familienfeiern (Auswärtige)

300,00 €/Tag

 

-         Der Müll ist vom Veranstalter zu trennen. Die Gemeinde stellt einen gelben Sack und eine Biotonne zur Verfügung. Bezüglich des Restmülls kann der Veranstalter wahlweise den Müll mitnehmen oder eine Tonne der Gemeinde in Anspruch nehmen. Der Unkostenbeitrag für eine Restmülltonne der Gemeinde beträgt 20,00 EURO pro Veranstaltung.

-         Wird die Halle schon am Vortag zur Vorbereitung oder Probe benötigt, wird hierfür eine Pauschale in Höhe von 35,00 € erhoben.

 

Ermäßigungen:

Für eine Veranstaltung an mehreren aufeinander folgenden Tagen wird eine Ermäßigung der Grundgebühren gewährt:

Für den 2. Tag: abzgl. 10 %

Für den 3. Tag: abzgl. 20 %

 

Kosten der Endreinigung

Für die Reinigung nach erlaubten sportlichen und schulischen Nutzungen wird kein Kostenersatz erhoben. Darüber hinaus kann die Gemeindeverwaltung bei Vorträgen oder Informationsveranstaltungen, die im öffentlichen Interesse sind, auf die Erhebung von Kostenersätzen verzichten. Für alle sonstigen Nutzungen wird für die Endreinigung eine Reinigungspauschale in Höhe von 80,00 € erhoben. Sofern die Veranstaltungsräume nicht besenrein übergeben werden, wird entsprechend dem entstandenen Mehraufwand ein Zuschlag zur Reinigungspauschale festgesetzt (§ 12 Abs. 3 der Benutzungs- und Gebührenordnung).

Pfronstetten, den 22.01.2015

gez. Reinhold Teufel
Bürgermeister

 

Hinweis: Die Bekanntmachung erfolgte im Mitteilungsblatt vom 05.02.2015.