Gemeinde Pfronstetten

Landkreis Reutlingen

 

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 08.07.1998

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 08.07.1998 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen werden durch Einrücken in das Eigene Amtsblatt der Gemeinde Pfronstetten durchgeführt. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag  des Amtsblatts (Mitteilungsblatt).

 

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 10.08.1983 außer Kraft.

 

Pfronstetten, den 08.07.1998

 

Gez. Hans Seibold

Bürgermeister

 

Hinweis: Die öffentliche Bekanntmachung der vorstehenden Satzung erfolgte am 15.07.1998. Die Satzung ist somit am 16.07.1998 in Kraft getreten.