Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 08.07.1998
(in der Fassung vom 26.01.2022)

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 08.07.1998 aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen:

 

 


§ 1 - Entschädigung nach Durchschnittssätzen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

bis zu 3 Stunden

25,00 €,

von mehr als 3

bis zu 6 Stunden

60,00 €,

von mehr als 6 Stunden

(Tageshöchstsatz)

90,00 €.

§ 2 - Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme

(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.

(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.

(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.

§ 3 Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder des Gemeinderats erhalten für die Ausübung ihres Amts eine Entschädigung entsprechend § 1 Abs. 2.

§ 4 Reisekostenvergütung

Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadt-/Gemeindegebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrtkostenerstattung die für Dienstreisende der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 geltende Stufe.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 15.01.1975, einschließlich der in der Zwischenzeit ergangenen Änderungen, außer Kraft.


 

 

Pfronstetten, den 08.07.1998

 

gez. Hans Seibold

Bürgermeister

 

 

Bisherige Änderungen:

 

1.      Änderung vom 22.05.2002 (Inkrafttreten 01.01.2002)

 

Anpassung der Durchschnittssätze nach § 1 Abs. 2

 

Alte Fassung

Neue Fassung

bis zu 3 Stunden

20,00 DM

11,00 €,

von mehr als 3 bis zu 6 Stunden

30,00 DM

16,00 €,

von mehr als 6 Stunden

(Tageshöchstsatz)

40,00 DM

21,00 €.

 

Anpassung der Sitzungsvergütung für Gemeinderäte nach § 3 Abs. 2 auf 11,00 €

(vorher 20,00 DM).

 

2.      Änderung vom 11.02.2015 (Inkrafttreten 01.01.2015)

 

Anpassung der Durchschnittssätze nach § 1 Abs. 2

bis zu 3 Stunden

25,00 €,

von mehr als 3 bis zu 6 Stunden

40,00 €,

von mehr als 6 Stunden

(Tageshöchstsatz)

50,00 €.

 

Anpassung der Sitzungsvergütung für Gemeinderäte nach § 3 Abs. 2 auf 25,00 €.

 

3.      Änderung vom 26.01.2022 (Inkrafttreten 04.02.2022)

 

Anpassung der Durchschnittssätze nach § 1 Abs. 2

bis zu 3 Stunden

25,00 €,

von mehr als 3 bis zu 6 Stunden

60,00 €,

von mehr als 6 Stunden

(Tageshöchstsatz)

90,00 €.

 

Die Mitglieder des Gemeinderats erhalten für die Ausübung ihres Amts eine Entschädigung entsprechend § 1 Abs. 2.