Gemeinde Pfronstetten

Landkreis Reutlingen

 

Hauptsatzung vom 13.04.2011

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten am 13.04.2011 folgende Hauptsatzung beschlossen:


I. Form der Gemeindeverfassung

§ 1 Gemeinderatsverfassung

Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

II. Gemeinderat

§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.

Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 3 Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).

III. Ausschüsse des Gemeinderats

§ 4 Beratende Ausschüsse

(1) Es wird ein Technischer Ausschuss als beratender Ausschuss gebildet.

 (2) Der Technische Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und vier  weiteren Mitgliedern des Gemeinderates.

(3) Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse wird die gleiche Anzahl von Stellvertretern bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfalle vertreten.

§ 5 Allgemeine Zuständigkeit des Technischen Ausschusses

Das Aufgabengebiet des Technischen Ausschusses umfasst die Vorberatung baulicher und technischer Angelegenheiten.

§§ 6 - 9 entfallen

IV. Bürgermeister

§ 10 Rechtsstellung

Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.

§ 11 Zuständigkeiten

(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zuhalten ist.

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

2.1        die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 8.000 € im Einzelfall. Bei Bewirtschaftung von Mitteln des Vermögenshaushalts informiert der Bürgermeister den Gemeinderat, wenn im Einzelfall der Betrag von 4.000 € überschritten wird;

2.2        die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 1.000 € im Einzelfall;

2.3        die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Aushilfskräften;

2.4        die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien;

2.5        die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 500 € im Einzelfall;

2.6        die Stundung von Forderungen im Einzelfall,

2.6.1   bis zu drei Monaten in unbeschränkter Höhe,

2.6.2   über drei Monate bis zu sechs Monaten bis zu einem Betrag von 1.500 €,

2.7        den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 500 € beträgt;

2.8        die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 2.500 € im Einzelfall;

2.9        Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000 € im Einzelfall;

2.10    die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 3.000 € im Einzelfall, bei Holzverkäufen ohne Wertgrenze, soweit diese nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind;

2.11    die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;

2.12    die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen

2.13    die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.

V. Stellvertretung des Bürgermeisters

§ 12 Stellvertreter des Bürgermeisters

Aus der Mitte des Gemeinderats werden ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt.

VI. Ortsteile

§ 13 Benennung der Ortsteile

(1) Das Gemeindegebiet besteht aus folgenden, räumlich voneinander getrennten Ortsteilen:

1.1        Pfronstetten

1.2        Aichelau

1.3        Aichstetten

1.4        Geisingen

1.5        Huldstetten

1.6        Tigerfeld (mit St. Georgenhof)

(2) Die Namen der in Absatz 1 bezeichneten Ortsteile werden mit dem vorangestellten Namen der Gemeinde und mit diesem durch Bindestrich verbunden geführt.

(3) Die räumlichen Grenzen der einzelnen Ortsteile nach Absatz 1 sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinden gleichen Namens.

VII. Unechte Teilortswahl

§ 14 Unechte Teilortswahl

(1) Die in § 13 Abs. 1 genannten Ortsteile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 GemO. Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Vertretern dieser Wohnbezirke zu besetzen (unechte Teilortswahl). Die Zahl der Gemeinderäte beträgt zwölf.

 (2) Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt:

2.1        Wohnbezirk Pfronstetten             2 Sitze

2.2        Wohnbezirk Aichelau                   2 Sitze

2.3        Wohnbezirk Aichstetten              2 Sitze

2.4        Wohnbezirk Geisingen                 2 Sitze

2.5        Wohnbezirk Huldstetten              2 Sitze

2.6        Wohnbezirk Tigerfeld                   2 Sitze

VIII. Ortschaftsverfassung

Die §§ 15 –  19 entfallen

IX. Schlussbestimmungen

§ 20 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 28.02.2007 mit ihren Änderungen außer Kraft.

Ausgefertigt!
Pfronstetten, den 14.04.2011

Gez. Reinhold Teufel
Bürgermeister

 

Hinweis: Die öffentliche Bekanntmachung der vorstehenden Satzung erfolgte am 21.04.2011. Die Satzung ist somit am 22.04.2011 in Kraft getreten.